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aktuelle Satzungsänderung 2009
§ 3
Mitgliedschaft
Bisher heißt es in den letzten drei Sätzen des Paragraphen:
Mitglieder, die ihren Wohnsitz dahin verlegen, dass sie nicht mehr zum
Bereich des Schützenvereins Middelbauerschaft gehören, können Mitglied des
Vereins bleiben. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen
Miglieder, jedoch mit der Einschränkung, dass sie kein Mitglied des
Vorstandes und des Festausschusses sowie kein Offizier werden können.
Außerdem können sie sich nicht am Vogelschießen beteiligen. Diese
Sätze sollen sich wie folgt ändern:
Mitglieder, die nicht im Bereich des Schützenvereins Middelbauerschaft
wohnen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder,
jedoch mit der Einschränkung, dass sie kein Mitglied des Vorstandes sowie
kein Offizier werden können.
Der letzte Satz bleibt bestehen (Beteiligung am Vogelschießen).
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Satzungsänderung aus 2008
§ 21 Vogelschießen Punkt 4
Bisher heißt es:
Er muss vor der Feuerpause mindestens einen Pflichtschuss abgefeuert haben.
Dieser Punkt soll wie folgt ergänzt werden:
Ist dies nicht der Fall, entscheidet der Vorstand über seine Teilnahme am
Vogelschießen.
§ 23 Rechte
und Pflichten des Königs und der Königin
Bisher heißt es:
Für Pferde und Kutscher hat der König am Schützenfestsonntag und
Schützenfestmontag bis nach den Umzügen Sorge zu tragen. Hierzu gibt der
Verein einen Zuschuß von 200,- €.
Dieser Satz entfällt.
Der § 9 Vorstand wird um folgenden Satz ergänzt.
Für Pferde und Kutscher hat der Schützenverein am Schützenfestsonntag und
Schützenfestmontag bis nach den Umzügen Sorge zu tragen.
Weiter heißt es im § 23
Der König gibt abends ein Essen und lädt dazu folgende Angehörige des
Schützenvereins mit Frauen, sowie die Geistlichkeit ein: Beide
Königsadjutanten, den Präsidenten, den Vorsitzenden und den Dienst habenden
Stabsoffizier.
Dieser Satz ändert sich wie folgt:
Am Montagabend lädt der Schützenverein zum Essen folgende Angehörige des
Schützenvereins mit Frauen, sowie die Geistlichkeit ein: Das neue Königs-
und Ehrenpaar, beide Königsadjutanten, den Präsidenten, den Vorsitzenden,
den Dienst habenden Stabsoffizier mit seinem Adjutanten und das abgedankte
Königs- und Ehrenpaar.
Falls das amtierende Königspaar weitere Personen zum Essen einlädt, trägt es
hierfür die Kosten selbst.
Am Sonntagabend des Folgejahres gibt der König ein Essen und lädt dazu
ebenfalls folgende Angehörige des Schützenvereins mit Frauen, sowie die
Geistlichkeit ein: Beide Königsadjutanten, den Präsidenten, den Vorsitzenden
und den Dienst habenden Stabsoffizier mit seinem Adjutanten.
Weiter heißt es im § 23
Der
König zahlt außer der Umlage montags zusätzlich 75,00 € in die Thronkasse.
(Königsschuss)
Dieser Satz entfällt.
Weiter heißt es im § 23
Auf
der JHV hat der König und die Königin je anwesendem Mitglied ein Glas Bier
zu spenden.
Der Satz ändert sich wie folgt:
Auf der JHV hat der König jedem anwesendem Mitglied ein Glas Bier zu
spenden.
Weiter heißt es im § 23
Für das nächste Schützenfest hat der König den Vogel zu stellen und
für den Träger zu sorgen.
Der Satz ändert sich wie folgt:
Für das nächste Schützenfest sorgt der Schützenverein für den
Schützenvogel. Für den Träger sorgt der König.
Thronzulage
Bisherige Verwendung der Thronzulage:
Bislang wurde jedem Gratulanten am Thron ein Glas Bowle
ausgeschenkt, die aus der Thronkasse bezahlt wurde. Die Thronzulage floss in
die Thronkasse.
Änderung zur Verwendung der Thronzulage:
Die Thronzuweisung von 300,00 €, die vom Verein getragen wird,
mindert die Rechnung des Festwirtes an den König. An die Gratulanten wird
keine Bowle ausgeschenkt, die aus der Thronkasse bezahlt wird.
(Gratulantenzulage)
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Mitgliedschaft
| Jahresbeitrag |
6,00 € |
| Aufnahmegebühr |
1,00 € |
| Seniorenbeitrag |
3,00 € |
| Wehrpflichtige |
1,00 € |
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